Mitbestimmungsorgane

Für die Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg ist ein Präsidialrat errichtet. Der Präsidialrat wirkt bei den in § 32 Abs. 1 und 2 LRiStAG (Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz) aufgeführten Entscheidungen der obersten Dienstbehörde mit; dies sind vorwiegend Personalmaßnahmen. Der Präsidialrat besteht aus fünf gewählten Mitgliedern.

Beim Arbeitsgericht Mannheim ist eine Richterrätin gewählt. Sie vertritt die Belange der Richterinnen und Richter des Arbeitsgerichts Mannheim in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten (§§ 23a, 23b LRiStAG).

Der beim Arbeitsgericht Mannheim gebildete örtliche Personalrat hat die Aufgabe, bei Maßnahmen der Dienststelle, insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten, mitzubestimmen und mitzuwirken.

Zudem gibt es für den Geschäftsbereich des Landesarbeitsgerichts eine Beauftragte für Chancengleichheit. Sie hat die Aufgabe, die Durchführung des Chancengleichheitsgesetzes zu überwachen. Sie wirkt bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Fragen mit, die die Belange der Beschäftigten betreffen.

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